Erstes Beispiel: Durch die Einführung des Tatbestandes der Vergewaltigung in der Ehe ist die Ehe nicht mehr mit einer generellen Einwilligung in die geschlechtliche Vereinigung verbunden. Das obschon man mittels des besonderen Vertrauenverhältnisses zwischen den Ehepartner eine Begründung für eine härtere Bestrafung einer Körperverletzung hätte, vergleichbar mit der Körperverletzung im Amt welches das eingeforderte Vertrauensverhältnis der Bürger gegenüber Amtsträger schützt. Problematisch hieran ist, das zwischen Alltäglichkeit und Verbrechen nur zwei Bit Kopf der Beteiligten liegen.
Zweites Beispiel: Der Inflationäre Umgang mit "Unternehmens Straftaten". Es gibt verschiedene Kategorien der Straftaten. Das sind zunächst die Ordnungswidrigkeiten. Das sind alle "Kavaliersdelikte". Kippe Wegwerfen, Wild Pinkeln, Ein wenig zu schnell Fahren, ... . Die nächste Kategorie sind die Vergehen. Das ist alles, dessen Mindeststrafe weniger als ein Jahr Knast oder Geldstrafe ist, z.B. Diebstahl. Diesen beiden ist gemein, das eine Tat vollendet sein muss, damit man sich überhaupt Strafbar macht. Haut das Vorhaben nicht hin, interessiert es von offizieller Seite Niemand. Die nächste Kategorie sind dann die Verbrechen. Das ist alles was mit mindestens einem Jahr bestraft wird, und nicht in eine höhere Kategorie fällt, also z.B Raub, Totschlag, Mord. Bei diesen Delikten ist auch der Versuch strafbar. Das ist logisch, es hätte leicht ein schwerer oder sogar irreparabler Schaden an einzelnen Personen entstehen können. Lässt der Täter von sein Vorhaben aber Freiwillig ab, so geniest er Straffreiheit.
Dann gibt es da noch die höchste Kategorie, das ist die Unternehmensstraftat. Hier ist der Straftatbestand schon von Beginn an erfüllt, theoretisch also vom Zeitpunkt des ersten darüber Nachdenkens, wie man denn sowas bewerkstelligen kann! Diese Kategorie wurde geschaffen für Straftaten, welche geeignet
sind, horrenden Schaden für extrem viele Menschen anzurichten. Eine Google Recherche liefert dafür die folgenden Tatbestände:
- § 81 Hochverrat gegen den Bund
- § 82 Hochverrat gegen ein Land
- § 108e Abgeordnetenbestechung
- § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
Bis Dato alles Straftaten, die fundamentale Rechte wie Leben, Körperliche Unversehrtheit oder Freiheit annähernd aller Menschen dieses Landes umständehalber gefährden können. Soweit ist das Ok, aber jetzt kommt es: Ums es den Fahndern leicht zu machen hat die Politik auch "§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften" in die Liste dieses Straftattypus aufgenommen, und das soll jetzt sogar noch auf den simplen Aufruf erweitert werden, obschon bei einem click auf einem Link im allgemeinen nicht bekannt ist, was sich dahinter verbirgt, und im übrigen durch ein Click auf öffentlich zugängliche Inhalte auch keinem Menschen geschadet wurde, außer möglicherweise dem Betrachter des Inhalts selber. Und das alles nur, weil die Politiker der "Was ist ein Browser Parteien" es nicht geschafft haben wollten, die Entstehung solcher Werke zu verhindern.
Das Fragen des geistigen Hintergundes so vieler alltäglicher Handlungen, auch solche die Möglicherweisse als Vorbereitungshandlung zu einer der neuen inflationär auftreten Unternehmenstraftatbestände gelten könnten, eine Rolle spielt, wird zu immer mehr Absurden Situationen wie dieser Führen:
Junger Mann, 25 geht mit junger Frau anlässlich der Kirchweihe in den Wald. Danach ist die Frau tot, die Polizei stellt Sperma sicher. 20 Jahre passiert nichts, dann liefern DNA und Computer den Übeltäter von damals. Das Strafmaß in diesem Fall bewegt sich, je nach dem was im Kopf des Täters vorging, zwischen Freispuch und Lebenslänglich. Hat er die Frau aus zorn getötet, z.B. weil sie sich über einen Vorzeitigen Samenerguss lustig gemacht hat, dann war es Totschlag, und der wäre verjährt - wollte der Mann die Frau vergewaltigen, wäre es Mord zur Verdeckung einer Straftat, und der verjährt nie! Den Fall hat es so gegeben!
Das wiederum aber wirft die Frage nach forensischen Methoden der Ermittlung einer geistigen Intention auf. Geht nicht meinen Sie? Weit gefehlt. Schon heute ist es mit der Untersuchung der P300 nur Anhand der elektrischen Signale Ihres Gehirns möglich festzustellen, ob Sie schon man in einem bestimmten Ort wahren!! Ich habe selbst ein System programmiert, mit dem man solche Untersuchungen machen kann, und kann hier verraten, das die Chinesen schon danach gefragt haben! Der Weg zur Gedankenpolizei ist da, speziell bei einem Inflationären Umgang mit Unternehmenstraftaten, nicht mehr weit!
Meine Forderung: Artikel 1 Absatz (2) GG ändern: Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten und zur Freicheit der Gedanken als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Man könnte das zwar auch durch die Hintertür über Artikel 20 Absatz 4 herleiten, weil dieser durch eine flächendeckende Vorwärtsbekämpfung von Straftaten ausgehebelt würde. Aber besser ist alle mal ein Demokratischer Konsens zu neuen Techniken.
Zum Schluss möchte ich noch auf eine pikante Besonderheit im Zusammenhang mit Jungendpornos hinweißen, auf den ich durch eine Auslandsfernsehsendung aus den USA aufmerksam wurde. Bei Kinder & Jugendpornographie denkt jeder erstmal an den alten Sabbergreiß der sich an einem blutjungen Mädchen zu schaffen macht. In der Vergangenheit stimmte das ja auch, weil nur dieser das Geld für eine teure Kamera nähmst Dunkelkammer hatte, die man ja auch brauchte, um im Fotogeschäft nicht negativ aufzufallen.
Heutzutage ist eine Kamera eine Ramschartikel, und die Funktion zur Weitergabe ist meist, in Gestallt von Bluetooth oder Handy, auch schon mit drin. Die Folge, Kinder und Jugendliche haben Kameras! Und zwar in Massen! Kommen die dann in die Pubertät, dann machen sie selbst mitunter erotische Voneinander, z.B. um die Verbundenheit zu zeigen. Unsere Rechtsnormen ordnen diese dann mitunter in die höchste Klasse der Straftäter ein, obschon sie eigentlich nichts böses tun und es als Erwachsene auch ganz legal wäre! Die Normen haben keine Altersgrenze, einzig Strafunmündigkeit und das Jungendstrafrecht mildern die Folgen. Und wenn die Jugendlichen dann später Erwachsen werden, wollen sie sicher nicht das erotische Bild ihrer ersten Liebe zerstören, aber Formal sind Sie im Besitz von Kinder- oder Jugendpornographie! Und was passiert, wenn der Jugendliche stirbt? z.B. durch einen Autounfall. Müssen die Eltern dann erotische Bilder ihrer Kinder von potentiellen Schwiegertöchter und Schwiegersöhnen vernichten? Oder gar das Erbe ausschlagen, um es nicht zu unternehmen, in den Besitz dieser Werke zu kommen? Was ist mit Junges und Mädchen, die mit Ihrem tollen Partner bei Ihren Freuden angeben? Das erfüllt dann gleich der Tatbestand der Verbreitung!
Hier besteht noch erheblicher Diskussionsbedarf, der aber durch die systematische Unterdrückung des Themas Kinder und Kindererziehung durch die öffentlich rechtliche Medienlandschaft völlig verdeckt wird! Die Normen im Strafrecht müssen so sein, das Sie eine nachvollziehbare Grenze ziehen, und nicht willkürlich jeden für ganz Normales Verhalten treffen können!
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