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31 Juli 2011

Die Gleichberechtigung von Lesben und Schwulen ... Ehe als rein religiöse Institution?

Wenn die Kirchen über die rechtliche Gleichstellung der Ehe mit der eingetragenen Lebensgemeinschaft jammern, dann verstehe ich, warum die nicht 1977 Verfassungsbeschwerde gegen die Reform des Ehe und Familienrechts eingelegt haben, als aus dem Vertrag dem Wesen nach eine Eintragung wurde.

Ich für mich hätte eine erfolgreiche Klage sehr Begrüßt, weil ich mir nur eine Ehe nach dem alten Kontraktmodell vorstellen konnte. Die heutige Ehe nach dem Zerüttungsmodell dagegen ist für mich keine Option und als lediger Vater wäre ich ja bis heute nicht Gleichberechtigt. Für mich war damals somit schon klar: Bleibt das so, werde ich keine Kinder haben! Auch dann, wenn ich darüber auch unglücklich bin. Heute ist die Zeit abgelaufen, wo das sinnvoll möglich gewesen wäre. Außerdem habe ich in denn vielen Jahren so klasse Frauen mehr oder weniger intensiv in den Wind geschossen, das ich mir kaum mehr sinnvoll vorstellen kann eine Verbindung einzugehen. Die Schatten der Vergangenheit wären viel zu lang, so denke ich jeden Abend vor dem einschlafen reflexartig an jene, die es mir besonders intensiv angetan haben. Übrigens ich kenne eine ganze Menge Leute, die ähnlich Denken, Handeln und deshalb auch keine Kinder haben.

Wikipedia zu Ehe:
Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Artikels 6 Grundgesetz nach dem Zweiten Weltkrieg lässt sich auch vor diesem Hintergrund verstehen:
Die Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Staates, doch ihr Kernbereich wird dessen direktem Zugriff entzogen. Für die heutige Form der Ehe gilt grundgesetzlich das Leitbild der Gleichberechtigung. Im Eherecht des BGB umgesetzt wurde dies nicht schon 1949, sondern in mehreren Schritten seit 1953.
Wichtige Punkte waren:
  • Abschaffung des Rechts auf einseitige Bestimmung der das gemeinschaftliche ehelichen Leben betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Wohnung und des Wohnorts durch den Mann;
  • Abschaffung der Notwendigkeit der Einwilligung des Mannes zur Erwerbstätigkeit der Frau; ein ohne Zustimmung des Mannes geschlossener Vertrag konnte mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts durch den Mann gekündigt werden, wenn die Tätigkeit der Frau eheliche Interessen beeinträchtigte;
  • Ersetzung des gesetzlichen Güterstandes der Nutzverwaltung, welche die Nutzung und Verwaltung eines Teils des Vermögens der Frau durch den Mann bei gleichzeitiger Bestreitung des ehelichen Aufwands durch den Mann vorsah, durch die Zugewinngemeinschaft;
  • Neuregelung der elterlichen Gewalt (des Sorgerechts) auf der Grundlage der Gleichberechtigung beider Ehegatten;
  • Beseitigung des Leitbildes der Hausfrauenehe.


Betrachtet man die Veränderungen des Eheverständnisses in Hinblick auf gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehepartner, so wird eine Entwicklung weg von historischen Modellen eines Vertrages, der den Schutz des Staates hatte, hin zu einer schlichten Kenntnisnahme, mit einer gebotenen Rücksichtnahme (Zeugnisverweigerungsrecht) durch den Staat, deutlich. 1950 galt:

  • Die Ehe war ein Kontrakt auf Lebenszeit, der mit einem Verhaltenskodex gebunden war, wie der Partner zu behandeln ist.Nur wenn ein Partner diesen Verhaltenskodex nicht einhielt, konnte der andere Partner die Auflösung der Ehe verlangen. Und zwar nur so lange, wie nicht durch Erneuerung der Ehe durch den Geschlechtsakt das Fehlverhalten getilgt wurde.
  • Wurde die Ehe beendet, so hatte ein Bruch des Verhaltenskodex ein Verwirken aller zivilrechtlichen Ansprüche gegen den vertragstreuen Partner zur Folge.
  • Die Ehe war durch den Straftatbestand des Ehebruchs strafrechtlich geschützt.
  • Die Ehe war zivilrechtlich insofern geschützt, als dass ein Ehebruch nach einer eventuellen schuldhaften Scheidung ein Eheverbot zum/zur Geliebten nach sich zog.
  • Die Ehe war die öffentlich dokumentierte freie Entscheidung in die geschlechtliche Vereinigung der Parteien.
  • Nur eheliche Nachkommen waren von beiden Elternteilen erbberechtigt.
  • Bei nicht ehelichen Nachkommen hatte der Vater die Verpflichtung, für den Lebensunterhalt mit finanziellen Mitteln aufzukommen, hatte aber weder Umgangs noch Besuchsrecht.


Was in der Wikipedia noch völlig fehlt: Prostitution ist nicht mehr Sittenwidrig. Insoweit sind Verpflichtungen aus solchen "Geschäften" rechtsverbindlich und damit höcher Bewertet als das Treueversprechen der Ehe!

Lasst uns Nägel mit Köpfen machen und die Dinge wieder richtig Benenen. Das fürht zu Klarheit und bereinigt Ungereimtheiten. Insoweit mein Vorschlag zur Weiterentwicklung und Gleichstellung:
  1. Das Wort Ehe kommt in Zukunft in den Gesetzen nicht mehr vor - nur noch in der Verfassung
  2. Die Ehe im BGB, STGB, STPO, ... heißt ab sofort Lebenspartnerschaft und ist die Verbindung zweier Menschen - ohne weiteren Bezug zur Sexualität und dem Sexualstrafrecht. Damit sind dann Lesben und Schwule zu 100% gleichgestellt, was meiner Meinung nach zur Zeit kein Problem ist, weil wie oben ausgeführt die Ehe heutzutage ihrer gesetzlichen Ausgestaltung dem Wesen nach nur mehr eine eingetragene Lebensgemeinschaft ist.
  3. Es bleibt zu klären, ob es aus der Verfassung heraus einer Staatlichen Ausgestaltung der Ehe bedarf. Der Schutz der Ehe also über den Gleichbehandlungsgrundsatz steht. Das können letztendlich nur die Verfassungsrichter sagen. Oder ob Ehe in Zukunft eine religiöse Angelegenheit ist, die je nach Religionsgemeinschaft mitunter die Lebenspartnerschaft voraussetzt. In Anbetracht das die Kirchen die oben geschilderte ohne Gang nach Karlsruhe akzeptiert haben, ist nicht zu erwarten, das jetzt eine Klagen kommt. Vielmehr könnte man dies mitunter als vorweggenommene Akzeptanz werten


Die Frage des Kindeswohl, welches bei der Adoption fremder Kinder durch Lesben und Schwulen immer wieder Instrumentalisieren wird, ist auch nicht gefährdet, weil dieses ohnehin in jedem Einzelfall geprüft werden muss!

1 Kommentar:

Freaky Green Eyes hat gesagt…

Bin ganz deiner Meinung, besonders was die Adoption von Kindern durch Homosexuelle betrifft. Ehe bedeutet für mich, dass zwei Menschen zeigen, dass sie zusammengehören, egal, welcher Orientierung sie angehören. Außerdem können Lesben und Schwule genau so gute Eltern sein wie andere Leute!