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03 Februar 2011

Das Zugunglück von Horndorf ...

Bei dem Zugunfall von Horndorf ist ein Personenzug des HEX Express, einer sehr umtriebigen privat bahn, frontal mit einem Kalkgüterzug zusammengestoßen. Dabei kamen bisher 10 Menschen ums leben, 23 wurden teils schwer verletzt. Es zeichnet sich ab, das der Lokführer des Güterzuges ein Haltesignal überfahren hat. Wie bei jedem Autofahrer auch welcher eine Ampel bei rot passiert und einen Unfall baut, ist das ein Grund für einer Verurteilung wegen Fahrlässiger Tötung. So weit so schlecht.

Das Unglück geschah bei dichten Nebel. Ein Autofahrer, welcher ohne induktive Notbremse welche das überfahren von roten Ampeln verhindert, unterwegs ist, muss, so lernt fast jeder in der Fahrschule, entsprechend langsam unterwegs sein, damit er auch alles relevante mitbekommt. Ein Lokführer aber, der muß sich an den Fahrplan halten, weil sonst sein Fahrweg nicht frei ist. Er KANN und DARF vermutlich also nicht nach freien ermessen und Sicht langsam Fahren! Ich kann mich an Fahrten in einem Schienenbus erinnern, als draußen massiver Nebel herrschte. Bei einem Schienenbus hat man damals, vor über 30 Jahren, noch eine gute Sicht nach vorne. Mann konnte dem Lokführer über die Schulter sehen, etwas was wohl jeder Junge mal gerne macht. Ich muss Sagen, die Signale waren definitiv nicht zu sehen!! Man Sollte den Lokführer zwar nicht ansprechen, ich habe es aber dann im Bahnhof doch gemacht. Auf meine Bedenken und das geäußerte Unbehagen, das er ja gar nichts sehen könne, entgegnete mir der Mann, das die Strecken definitiv frei sein, und wenn nicht, der Zug wegen der Indusi automatisch anhalten würde ... (Quelle Wikipedia)


Hm, so weit so gut, dumm nur, wenn man keine Indusi hat! Ich vermute, das durch den Beschluß der Bahn im Westen, die Indusi flächendeckend zu verbauen, einige zuständige Leute im Ministerium eingeschlafen sind, und es versäumt haben, die Rechtslage den Gepflogenheiten und dem Stand der Technik anzupassen. So konnte es sein, das weiterhin auf Strecken im Osten, welcher diesem Beschluss entgangen ist, bei 100km/h ohne Indusi gefahren werden durfte. Sieht man sich den Fahrplan der HEX mit stündlichen Zugverbindungen an, so wird klar, das die eingleisige Strecke wohl gut ausgelastet war. Das spricht dafür, das die Lokführer angewiesen sind, bei Nebel eben solche Nebelblindflüge wie ihre Kollegen im Westen zu veranstalten - aber ohne Indusi!! Das ist, bezogen auf die Verantwortung des Betreibers, mindestens grob Fahrlässig wenn nicht gar billigende Inkaufnahme des Tods von Passagieren.

Insoweit fordere ich,

  1. Den Lokführer wegen leichter Fahrlässigkeit zu verurteilen. Er hätte dem an Nötigung grenzenden Druck seines Arbeitgebers zu so einem gefährlichen Betrieb nicht nachgeben dürfen und hätte Streiken müssen. Dann hätte ein Gericht die Chance gehabt, dieses für Richtig zu beurteilen, und die Bahn AG ohne Tote in Zugzwang zu bringen, die Sauerei zu beenden. Der Fehler am Unfalltag war aus der entstandenen Gemengelage dann statistisch unvermeidbar, und nur eine Frage der Zeit.

  2. Den aalglatten notorischen Dauergrinser und Stuttgart 21 Befürworter Kefer anzuklagen. Fragen der technischen Betriebsführung unterstehen dem Technikvorstand eines Unternehmens. Die Frage, ob und wie bei einer Strecke Ohne Zugsicherung, bei der also das erkennen der Signale lebenswichtig ist, bei Nebel zu fahren ist, ist eine Frage der technischen Betriebsführung. Es ist zu klären, ob Fahrpläne eine entsprechende Langsamfahrten zulassen müssen, also entsprechend wenige Züge auf der Strecke unterwegs sind. Da der Fahrplan sehr dicht ist, muss geprüft werden, ob es Regen gibt, wie mit den Ausgefallenen oder massiv verspäteten Zügen umgegangen wird. Wie erfolgt die Vergabe von außerordentlicher Trassen, den Fahrberechtigungen, auf einer Strecke. Werden Wettervorhersagedaten ausgewertet? Gibt es diese nicht oder sind diese Unrealistisch, so ist Kefer und andere damit betraute Untergebene zu einer Haftstrafe wegen Totschlag durch Unterlassen zu verurteilen! Ansonsten wegen Fahrlässigkeit, weil er sich auf das Urteilsvermögen seiner Lokführer verlässt, obschon Nebel eben keine Homogene Sache ist.

  3. Das Eisenbahnbundesamt überprüft, ob geltendes Recht eingehalten wird. Das Gesetz wurde nicht geändert, insofern ist nur zu Prüfen, ob solche Widersprüche wie im Absatz zum Herrn Kefer auch von EBA hätten erkannt und unterbunden werden können. Die Teilaspekte sind legal, nur alles zusammen ist grob Fahrlässig.

  4. Das Gesetze in Deutschland unzureichend an die technische Entwicklung angepasst werden, ist leider trauriger Alltag. Ursache hierfür dürften die Präferenzen der etablierten Parteien für erprobte Parteisoldaten in Personalfragen sein. Hier hat man es versäumt, die Beschluss der Bundesbahn zur flächendeckenden Indusi auch in das Gesetz zu übernehmen. Das eventuelle Ausnahmen dann zu übermäßigen Gefahren führen, ist augenscheinlich klar. Das ist ein politisches und kein strafrechtliches Versäumnis des zuständigen Verkehrsminister des Bundes. Ein Rücktritt ist unvermeidlich!



Nachtrag 6.3.: Die Frist für die Unterschrifteinsammlung des neuen Bürgerbegehren um das Projekt über die verfassungswidrigen Finanztricksereien zu stoppen läuft am 14.03.2011 aus. Es ist sofortiges Handeln angesagt!

2 Kommentare:

Andreas Krey hat gesagt…

Ich fordere: Lokführer ohne c schreiben.

Ernsthaft: Das Eisenbahnbundesamt darf nicht nur Einhaltung des geltenden Rechts prüfen; es kann auch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen anordnen. Ein schwerer Unfall in Rüsselsheim hat dazu geführt, daß flächendeckend zusätzliche Indusi-Magnete in Bahnhofsgleise eingebaut und die Fahrzeuggeräte geändert wurden, und es kann gut sein, daß dieser Unfall die Regelung für Strecken bis 100 km/h kippt.

Nebenbei hätte die Indusi dem ollen Schienenbusfahrer auch nicht unbedingt geholfen; speziell wenn er gegen ein haltzeigendes Signal angefahren wäre, wäre er trotzdem in den folgenden Weichenbereich gerutscht; genau das ist seit Rüsselsheim anders.

Und die Signalerkennbarkeit ist gerade nachts zwischen Form- und Lichtsignalen sehr unterschiedlich; anekdotischer Beweis hilft hier wenig.

C.Hofmann hat gesagt…

Mein Spellchecker hat den Lokführer auch mit "ck" geschluckt .. aber ich habe kein prinzipielles Problem, Lok nur mit "k" zu schreiben.

Mal im Ernst, meine Anekdote bezieht sich nicht auf reine Lichtsignale sondern auf die Modelle mit den Armen. Das sind die Alten, die per Stahldraht vom Stellwerk bedient wurden. Dabei hatten die Modelle noch eine Lampe (eher eine Funzel) vor der ein ein Farbfilter bewegt wurde.

Da diese Strecke wohl währen der Ganzen DDR zeit nicht verbessert wurden, ist davon auszugehen, das es sich noch um alte oder ganz alte Modelle gehandelt hat. Die Prinzipielle Erkennbarkeit dieser Teile - auch bei 100km, Nacht und Nebel ist zu Prüfen. Wenn diese zu schlecht ist, dann liegt Administratives Versagen vor, wovon ich aus eigener Anschauung ausgehe. Das das deiner Aussage nach damals auch mit Indusi nicht immer funktioniert hätte, finde ich im Nachhinein noch als Zumutung!

Wenn das EBA eine sehr grossen Ermessenspeilraum hat, auch ohne Gesetzliche Grundlage etwas zu verbieten was an sich zulässig ist, dann wäre auch die Verantwortung viel höher. Ich kann mir aber nicht wirklich vorstellen, das ein Beamter ein Gesetz eigenmächtig verändern darf ...