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09 Dezember 2013

Abmahnungen wegen Streaming von Filmen

In dieser Focus Meldung wird ausgeführt, das eine Bekannte Rechtsanwaltskanzlei damit begonnen hat, Abmahnungen werden des Streaming von Filmen in großer Zahl zu versenden.

Mal ganz Abgesehen von der Frage ob das Streaming von Filmen - also das bloße Betrachten anstelle des sich in Besitz Bringens - überhaupt ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt, werfen diese Abmahnungen erhebliche Fragen auf.

Das betroffene Portal ist ein User Content Portal, in dem jeder Videomaterial hoch laden kann, vergleichbar Youtube - nur das es eine Community mit speziellen Interessen anspricht. Wie Youtube auch, gibt es eine DMCA Deklaration, das ein Urheberrechtsinhaber jedwedes Material durch Abgabe einer eidesstattlich Versicherung daß das Material ihm gehört und ohne seine Einwilligung auf dem Portal publiziert wurde sofort aus dem Angebot zu entfernen. Weil eine zügige Bearbeitung relevant ist für den Rechtsschutz einer User Content Plattform den das DMCA gewährt, kann davon ausgegangen werden, das die Anfragen entweder Automatisch oder mit sehr viel Manpower sehr Zeitnah bearbeitet wird.

Ein normaler Nutzer kann also - nicht zuletzt wegen der exzellenten Suchfunktionen die auf der Plattform und über allgemeine Suchmaschinen vorhanden sind - davon ausgehen, das dies Material nicht rechtswidrig publiziert ist, weil sonst der Eigentümer mit einer geeigneten digital Signierten E-Mail die Löschung des Materials veranlassen kann. Insoweit kann bei einem User Content Portal nicht von einem offensichtlich illegalen Angebot gesprochen werden. Das aber wäre nach geltendem Recht Voraussetzung, den Nutzer wegen einer Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu machen. Eine andere Rechtsauffassung würde die Nutzung von User content Plattformen de Facto unmöglich machen. So was könnte der Contentmafia im Prinzip in dem Kram passen, weil dieser mittlerweile das Amateurmaterial dem Filmmaterial aus Hollywood & Co massiv Konkurrenz macht.

Noch Spannender ist die Frage, wie die Anwaltskanzlei an die Personalien der Abgemahnten gekommen ist. Nutzer die Filme betrachten haben typischerweise Flatrate so das nach zur Zeit geltendem Recht keine Vorratsdaten aufgezeichnet werden. Aber selbst wenn sie existieren würden, würden sie nichts bringen. Den zum einem bräuchten die Anwälte irgendwas womit sie einen Anfangsverdacht rechtfertigen können. Zum anderen würden diese Daten aber nur Belegen, das der Nutzer etwas von der Plattform geladen hat, aber nicht was. Dazu bräuchte man ein Logfile des Server, eine Deep Paket Inspektion auf dem weg oder eine Trojaner auf dem Rechner des Nutzers.

Um zeitnah an das Logfile zu kommen könnte der Inhaber einen Deal mit dem Plattformbetreiber machen. Nur dann ist der Film nicht illegal auf der Plattform und die Rechtsgrundlage für einen Urheberrechts Verstoß entfällt. Wenn die Anwälte auf die Herausgabe des Logfiles klagen, dann dauert das eine Weile. Damit ist dann aber nicht mehr feststellbar, wer sich hinter einer IP verbirgt. Das muss zur Zeit in quasi Echtzeit erfolgen. Wenn aber der Rechteinhaber die Zugriffe auf ein bestimmtes Objekt erstritten hat, dann weiß er von der Publikation es Objekts. Wenn er keinen DMCA - der ohne Verhandlung sehr schnell geht - gegen das Objekt stellt, dann stimmt er konkludent zu, das dieses Objekt im Netz verbleibt. Auch dann entfällt die Voraussetzung des Urheberrechts Verstoßes, weil ja nur solche Verstöße verfolgt werden können, die zu einer Zeit stattfinden, wo das Material längst aus dem Netz genommen sein könnte.

Da das Hacken von NSA, CHCQ oder das Bestechen von Mitarbeitern um an die Daten zu kommen oder ein sonstigen wie auch immer technisch realisiertes privates Abhören eines Internetnutzer ein Verstoß gegen des Fernmeldegeheimnis ist, sollte die Piratenpartei die Anwälte offiziell um Stellungnahme zu der Vorgehensweise ersuchen, um eine Illegale Ausforschung von zehntausenden von Internetnutzer ausschließen zu können. Zumal Gegebenenfalls ein Verstoß gegen den Hacker Paragrafen, wenn in Systeme der Plattform, der Internetnutzer oder der Telekommunikationsanbieter oder der Kontrollbehörden vorliegt. Schlimmer noch und politisch höch relevant fände ich wenn Bestechung von Ermittlungsbeamten im Spiel ist. Das wäre ein Ungeheuer wichtiger tat bestand in der Snowden Affäre.

Die Fragen nach dem Vorgehen sind um so dringender, als laut dem oben zitierten Pressebericht des Focus die Anwälte in der Vergangenheit schon mal durch sehr fragwürdige Praktiken aufgefallen sind. So wurde in einer PM angedroht, anstatt eines Regulären Verfahrens die Vorgänge zu publizieren. Da kann man - in Anbetracht der speziellen Inhalte der Filme - schon über den Vorwurf der versuchten Nötigung zur Begleichung der Abmahnung nachdenken.

Nachtrag: Wie diese Meldung verlautbart, wurde der Richter in die Irre geführt, und der Sachverhalt so dargestellt, das es oberflächlich betrachtet um eine Tauschbörse ging und nicht um eine web 2.0 Portal handelt. Insoweit hat Richter das Angebot das genutzt wurde offensichtlich nicht überprüft. Da muss man schon mal über Amtspflichtverletzung sprechen.

Quelle: Richterlicher Beschluss

Wie aber habe die das Hin bekommen, an die IP's zu kommen? Es ist mir erst nicht aufgefallen, weil ich selbst mit No Script und Ad Block Plus die Darstellung und Ausführung von Werbecode massiv unterbinde, aber es besteht die Möglichkeit, das über Werbung die "Beweiserhebung" der Abmahnungen durchgeführt wurde. Die advertising Plattform der Web 2.0 Website ist Traffic Junkie. Die haben in ihren AGB's zur schaltbaren Werbung folgenden Satz stehen:

Distribution of malicious JavaScript is not permitted. Campaigns will be terminated, advertisers will be banned, and refund requests will be invalid


Das bedeutet insbesondere, das Javascript im Code der Werbung enthalten sein kann. Damit ist es möglich, den Inhalt anderer Elemente der Webseite auszulesen. So funktioniert unter anderem der auf dieser Seite eingesetzte automatische Übersetzer von Google. Wenn die Überwachungsfirma einen Werbeauftrag konstruiert hat, bei dem eine Anpassung an die Inhalte des gerade gewählten Videos logisch sinnvoll ist - zum Beispiel für eine neue spezial Suchmaschine - so könnte es sein, das Sie dem Betreiber der Seite überzeugen konnten, eine Javascript Werbung zuzulassen, welche die URL eines Filmwerks vom Rechner des Betrachters aus an eine Abfrage für Werbeinhalt sendet, welche von der Überwachungsfirma betrieben wird. Damit hätte dann der Anwalt alles was er braucht. URL des gestreamten Werks, Zeitpunk und IP des Nutzers. Ob ein solches vorgehen noch im Rahmen des gelten Rechts bewegt vermag ich im Moment nicht zu sagen, sehr weit ist es jedenfalls nicht bis zur Illegalen Ausspähung eines IT Systems. Für meinen Geschmack jedenfalls ist diese Grenze längst überschritten - schon Alleine weil der Sachverhalt vom Anwalt so dargestellt wurde das der Richter von objektiv falschen Tatsachen ausgegangen ist.




2 Kommentare:

Unknown hat gesagt…

Nicht immer am Symptom herumdoktern sondern das Übel bei der Wurzel packen: http://auslandsadresse.blogspot.com/2013/12/abmahnung-fur-streaming-jetzt-wird-auch.html
Auch Telekom-Rechnungen werden per Mail verschickt, also kein Problem, aus Deutschland "wegzuziehen"!

Unknown hat gesagt…

I have enjoyed your post. Keep Blogging like this always! :)



Your Sincerely
Alex Thompson
http://www.wawacity.su/