Ich halte diesen Ansatz für absoluten Mist. Warum? Zum einen ist das Volumen lächerlich Gering in Relation zu den Summen, die der Staat einsetzen musste, um den den Kollaps zu verhindern. Allein der Soffin hat ein ein Volumen von 480 Milliarden Euro, es würde also bis zum Jahr 2410, in Worten Zweitausendvierhundertundzehn, dauern, bis die nötige Summe eingespielt ist. Alleine diese Berechnung sollte jedem vor Augen führen, wie lächerlich das Regierungshandeln ist. Auch wenn nur 25% der Werte ausfallen, dauert es ein Jahrhundert. Geht man ein Jahrhundert in die Vergangenheit, so findet man die Weltwirtschaftskrise sowie etliche kleinere Bankenkrisen.
Noch schwerer als die völlig unzureichende Bemessung der Aktion wird aber die falsche Konstruktion wiegen. Es wird implizit davon ausgegangen, das das Risiko eines Papiers korrekt bemessen werden kann. Genau hierin liegt aber des Pudels Kern der Finanzkrise. Es sind ja nicht die selbst ernannten Hochrisikozocker welche mit Derivaten höherer Ordnung jonglieren, welche die Monsterlöcher gerissen haben. Vielmehr sind es Banker, welche von Rechts- und Traditionswegen ein Höchstmas an Zuverlässigkeit zugebilligt wird, wie z.B. die HRE, welche als Bereichen von gewerblichen Immobilienfinanzierungen sowie Staats- und Infrastrukturfinanzierungen tätig ist.
Ein andere Beispiel sind die politisch unterwanderten Landesbanken verschiedener Bundesländer. Sie alle haben sich unter anderem mit den sogenannten Subprimeparieren aus den USA ein gedeckt. Diesen Dinger haben in der Regel schon so einen Sicherungsfond eingebaut gehabt, dumm nur, das diese Unterdimensioniert war, weil zu viele Kredite ausgefallen sind. Bis man offiziell zur Kenntnis genommen hat, das dieses so nicht funktioniert, galten diese Papiere als ausgezeichnete Anlage mit hervorragendem Rating. Nicht zuletzt deshalb, weil die eine Ausfallversicherung mit eingebaut war. Trotzdem hatten diese Papiere einen höheren Zinssatz, was sie für Leute interessant machte, deren Anlagestrategie "Mündelsicher" zu sein hat. Das bedeutet, das die Anleger z.B. bei Rentenkassen, Versicherern und den Landesbanken so zu handeln haben, das dem Inhaber nach menschlichem ermessen, kein Schaden entstehen kann. Aber genau das führte in die Katastrophe, weil so massenhaft Papiere mit Konstruktionsfehler in Umlauf kamen, und es ewig gedauert hat, bis das Ganze als potemkinsches Dorf aufgeflogen ist.
Es sei hier auch noch ein Wort an die Anhänger der Tobinsteuer gerichtet. Auch das ist Bullsheet. Eine solche Steuer mit 0.01% würde die großen Finanztransaktionen nicht einschränken. Zum einen kann man heute per DFÜ auf jeden Bankplatz der Welt ausweichen, zum anderen kann man auch Derivate konstruieren, die es erlauben mit der Modulation realer Finanzströme zu handeln. Wenn eine Firma, die nach USA exportiert, z.B. Dollar in Euro wechseln muss, so kann ein Spekulant das nutzen um früher oder später zu wechseln. Schaut mal rein, bei XTB-Broker, was man da alles per Software so machen kann. Die Jungs würden sicher keine Skrupel haben, das System bei Bedarf zu erweitern. Ein Negativeffekt der Tobinsteuer wäre, das Arbitragehändler belastet würden. Das wiederum würde dazu führen, das nicht mehr an allen Marktplätzen fast identische Kurse gelten.
Ich wiederhole mich eher ungern, aber eine Bank lebt, wie keine andere Institution, von dem Vertrauen der Kunden. Im Gegensatz zu den Krediten welche eine Bank vergibt, sind die Einlagen in eine Bank im Grunde Kredite an diese Bank die auf "Treu und Glauben" beruhen. Geht das Vertrauen verloren, ist die Bank pleite, auch wenn Sie sich absolut nichts zu schulden gekommen hat lassen.
Aus diesem Grund ist das Insolvenzrecht für Banken fehl am Platz. Man hat in der Folge der Weltwirtschaftskrise versucht, das Bankwesen durch Regulierungen und freiwillige Maßnahmen wie den Einlagensicherungsfonds für die Kunden sicher zu gestalten. Das ist aber keine systematische Lösung, weil es viel zu viele Ausnahmen gibt und das Problem mit den unerkannten Konstruktionsfehlern nicht gelöst ist. Meiner Meinung nach ist ein gesondertes Insolvenzverfahren für Banken nötig. Das muss unterscheiden zwischen Kapital welches die Gläubiger mitbringen, und den Forderungen, welche sich aus der Geschäftstätigkeit der Bank ergeben.
Tritt eine Zahlungsunfähigkeit einer Bank ein, so haben die Eigentümer zunächst das Recht und die Pflicht, das Eigenkapital adäquat aufzustocken, damit die Bank liquide bleibt. Wollen oder können die Eigentümer das nicht, so sollte Bank und Staat verpflichtet werden, das der Staat die Eigenmittel der Bank aufstockt und somit den Geschäftsbetrieb der Bank sicherzustellen. Um einen Missbrauch des Staates zu verhindern, sollten die Eigentümer in diesem Fall automatisch enteignet werden.
Dies sollte auch verfassungsrechtlich Möglich sein, weil die Eigentumsgarantie des Grundgesetz an eine Verpflichtung zum wohl der Allgemeinheit gekoppelt ist. Wenn man also zum größten Teil mit Eigentum seiner Kunden arbeitet, dann wird diese Verpflichtung umso eher zum tragen kommen.
Artikel 14 GG sagt
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Bleibt die Frage nach einer Entschädigung. Diese kann in diesem besonderen Fall aber verweigert werden. Warum: Zum einen haben die Eigentümer die Möglichkeit, die Enteignung zu vermeiden, wenn sie Ihrer Verpflichtung dem Allgemeinwohl gegenüber nachkommen. Am besten für alle Seiten natürlich dadurch, das die Bank nie in Schieflage kommt. Kommt sie es aber doch, so haben die Eigentümer zwei Optionen: Entweder sie stocken die Mittel der Bank aus dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend soweit auf, das keine Illiquidität auftritt. Auch diese Belastung lässt sich aus der Verpflichtung zum Wohle der Allgemeinheit herleiten.
Oder aber die Eigentümer entschiedenen sich, zusätzliche Anteilscheine für neue Eigentümer auszugeben. Die Neueigentümer werden natürlich so viele Anteile wie möglich haben wollen als Gegenwert für die benötigte Summe, im Gegenzug können die Alteigentümer denjenigen Interessenten erwählen, welcher am Bescheindenstens ist. So wird ein Marktwirtschaftlicher momentaner Wert für die Bank welche sich in einer Krise befindet gebildet, welcher sich indirekt aus Fehlbetrag / Anzahl neuer Aktien * Anzahl alter Aktien ergibt. Kommt ein solcher Deal nicht zustande, welche die Fortführung der Bank ohne den Staat ermöglicht, so kann der Restwert der sich in Schieflage befindlichen Bank aus mathematischen Gründen mit Null angenommen werden, mithin gibt es also auch nichts zu Entschädigen.
Wurde in der Bank Misswirtschaft betrieben und sie ist nicht zu retten, so sollte es ein Verfahren zur Abwicklung geben. Es sollte wie Folgt funktionieren:
- Es werden keinen neuen Geschäfte mehr abgeschlossen und keine neuen Einzahlungen mehr eingenommen
- Die Forderungen an die Bank, welche aus eingezahlten Kapital ergeben, werden vom Staat beglichen
- Rückflüsse aus Krediten und sonstigen Geschäften der Bank gehen an den Staat, Zinsen hieraus an die Insolvenzmasse
- Aus der Insolvenzmasse werden zunächst die Kosten für die Abwicklung, dann die Forderungen an die Bank aus dem Geschäftsbetrieb anteilig beglichen, also Büromieten, Löhne, Prämien ...
- Falls Gelder übrig bleiben komme diese der Staatskasse zugute (das ist kein Wiederspruch zum Restwert 0 zum Zeitpunkt der Enteignung, da alle Risiken vom Staat auf eigenes Risiko abzuwickeln waren, und sich daraus ein Gewinn ergeben kann)
Gleichzeitig sollte das Eintreten einer Abwicklung einer Bank automatisch einen neuen Straftatbestand der "Bank untreue" erfüllen, welche die verantwortlichen Vorstände einer Bank und seine Vorgänger bis zum Eintreten der normalen Verjährung trifft. Auf diese weiße kann Ausgeschlossen werden, das die Damen und Herren welche eine Bank in die Pleite geführt haben, an anderer Stelle wieder Unheil anrichten. Ausgeschiedene Manager sollte das Recht zur Einsicht in die Bücher einer Bank erhalten und können Straffreiheit erlangen, wenn sie neue Missstände an die beaufsichtigende Behörde melden. Die werden dann als Eigeninteresse ihren Nachfolgern schon gehörig auf die Finger sehen!
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