Worum geht es beim Splitting? Beim Splitting geht man von der Tatsache aus, das nicht jeder Euro gleich versteuert wird. Bis zum Existenzminimum wird gar nicht besteuert, und dann sukzessive Ansteigend bis hin zum Spitzensteuersatz. Als Pirat trete ich für eine Gleichbehandlung aller Euros ein, also einer Flat Tax. Damit hat sich die Frage des Splittings komplett erübrigt hat. Klar ist, das diese Option nur mit einer Mindestausschüttung der Steuer auf das Existenzminimum verfassungskonform ist.
Mit dem jetzigen Steuertarif macht es somit einen Unterschied, ob 2 Personen einer Gemeinschaft jeweils gleich viel Verdienen zum Beispiel weil die Mutter am Vormittag und der Vater am Nachmittags arbeitet, oder ob einer Arbeitet und der andere sich um die Kinder kümmert. Wenn beide Partner gerade noch innerhalb der Freigrenzen gleich verdienen, so Zahlen sie z.B. nichts, während wenn einer alleine verdient Steuern und Papierkrieg anfallen würden. Aus diesem Grund gibt es das Ehegattensplitting, bei dem beide Personen zusammen veranlagt werden, so das der Oben beschriebene Unterschied nicht mehr auftritt.
Es gibt jetzt aber Komplikationen, wenn man vom Ehegatten zum Elterschaftssplitting übergeht. Zum ersten kann nicht mehr davon ausgegangen werden, das sich die Vorteilsberechtigten vertragen. Die Regelung muss also zusätzlich über einen Passus enthalten, wie der Splittingvorteil auf die Eltern verteilt wir. Es wird also darauf hinauslaufen, das die Eltern erst mal wie ein Single Steuer bezahlen und dann der Staat den Splittingvorteil an die Partner ausgeschüttet.
Die nächste Komplikation ist, das Elternschaft im Gegensatz zur Ehe nicht exklusiv ist. Das heißt, es gibt viele Menschen die mit verschiedenen Menschen die Verpflichtung der Elternschaft eingegangen sind. Prominentestes Beispiel ist der Vorsitzende der CSU der als Ehebrecher noch ein Kind außer der Reihe gezeugt hat. Da es zu einer Art Polimerisation der Beziehungen kommt, ist davon auszugehen, das es große Konglomerate von verbundenen Elternschaften gibt. Auch damit muss eine Solche Regelung klarkommen.
Die Letzte Komplikation ergibt sich dann noch daraus, das nicht alle Menschen die gleiche Zahl von Kindern haben.
Die Tatsache wer die Eltern nach dem Gesetz sind eine gut bekannte Tatsache, so das die Bemessungsgrundlage der Berechnung insgesamt für das Finanzamt gut gegeben ist. Allerdings ist eine geeignete Formel etwas länglich, weil die Verhältnisse wie gesagt eben auch ein wenig kompliziert sein können.
Zu Bestimmen ist die Ausschüttung aus dem Einkommen der Person A. Person A habe n Kinder. Ist n gleich Null gibt es nichts zurück. Seien Bi die Personen mit denen A Kinder hat. Dabei ist es unerheblich ob A und Bi für irgendwelche i gleichgeschlechtliche Eltern sind - was natürlich nur durch Adoption zu Stande gekommen sein kann. Auch müssen die Bi nicht Paarweise verschieden sein, weil manche Leute ja noch bei dem selben Partner bleiben.
Ich bezeichne mit E(x) das zu versteuernde Einkommen der Person x. Mit S(x) bezeichne ich die nach dem Progressiven Tarif zu versteuernde Summe beim Einkommen x. Aufgrund der Progression gilt S(x+y) > S(x) + S(y). Ferner ist definitionsgemäß bei einer Steuer x > S(x) >= 0, gemäß Bundesverfassungsgericht sogar x/2 > S(x) >= 0. Anmerkung bei dem klassischen Splitting wird jeder der Personen A und B mit S((E(A)+E(B))/2) belastet, was insgesamt weniger ist als S/(E(A)) + S(E(B)), aber für B einen höheren Steuersatz nach sich zieht. Das ist der berüchtigte Lohnsteuerklasse V Effekt, bei dem sich ein Ehepartner lediglich ein Taschengeld dazu verdienen kann, die Masse des Geldes aber in der Verfügungsgewalt des Partners der Hauptverdiener ist landet. Aus diesem Grund ist ein Aufschüttungsmodell zu wählen, weil dann die Rückausschüttung auf die Partner verteilt werden kann und somit auch die Frage der Eltern mit gestörter Beziehung gelöst ist.
Für jede nicht kinderlose potentielle steuerpflichtige Person A wird nach Feststellung der Einkommen aller über Elternschaft verbundener Personen B(i) die folgende Berechnung angestellt:
Zuerst wird für sie eine fiktiver Partner ermittelt, dessen Einkommen sich als gemitteltes Einkommen der tatsächlichen Partner Bi berechnet. Also E(B) = ( ΣI=1..n E(Bi) ) / n Ist jetzt E(B) grösser als E(A) so endet das Verfahren hier, weil A ein in seinen Elternschaftsgemeinschaften eine Nettoempfänger ist. Ansonsten wird der Steuernachlass aus dem Splitting gemäß der Formel Ermäßigung = S(E(A)) + S(E(B)) - 2*S((E(A)+E(B))/2) berechnet. Diese Ermäßigung wird jetzt zur Hälfte der Person A als Vergünstigung ausgeschüttet die andere Hälfte wird unter den Bi i=1..n Aufgeteilt.
Die zu entrichtende Einkommensteuer ist dann S(A) abzüglich der Rückausschüttung, was bei sehr großen Unterschieden im Einkommen auch zu einer Netto Ausschüttung führen kann, beispielsweise bei einem Paar wie Boris Becker und Angela Ernakova.
Da man Mathematik gut beherrschen muss, um das zu überblicken, hier einige Szenarien:
- Kinderlose Ehepaare werden wie ledige besteuert.
- Bei Eltern die beide gleich viel Verdienen ist das Splitting wie heute irrelevant.
- Die CSU-Ehe - wenn die Partner was Kinder angeht treu wahren - mit Kindern wird insgesamt wie heute besteuert,allerdings erhält der schwache Partner mehr als seinen ledigen Einkommen entspricht in die Hand im Gegensatz zu heute, wo es weniger ist.
- Bei der CSU-Ehe nach dem Vorbild des CSU Vorsitzenden hingegen, würde der Stärkere Partner je nach Einkommen des Zweitpartners wegen der zusätzlichen Verpflichtung oder Entlastung be- oder entlastet, für den Alt-Partner als Heimchen würde die Begünstigung aber im Vergleich zu vor dem Seitensprung abnehmen.
- Bei einer Einführung von FLAT TAX + BGE würde sich S(x)+S(y)=S(x+y) gelten,die Ganze Formel würde nichts mehr bewegen
- Ein essentieller Nachteil der Regelung wäre, die Ausschüttung eines gut Verdieners erst dann zu Stande kommen kann, wenn alle durch Kinder verbundenen Personen Ihre Steuerklärung abgegeben haben. Das kann zu Problemen mit Verzögerung der Rückausschüttung im Zusammenhang mit Selbständigen führen.
- Getrennt erziehende Eltern kommen auch in den Genus des Splittings, um deren prekäre Lage zu verbessern.
- Da ein Steuerbescheid die Bemessungsgrundlage enthält, würde ein Steuerpflichtiger seinem Steuerbescheid entnehmen können, wie viele Kinder seine Partner mit anderen Partnern haben. Das ist für manch einem Seitenspringer ein erhebliches Problem.
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