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23 Juli 2009

GG Artikel 20: Sind Überwachungsmaßnahmen zur Verhinderung von Anschlägen überhaupt Verfassungskonform?

Das Grundgesetz legitimiert in Artikel 20 alle Deutschen ausdrücklich Widerstandshandlungen gegen unrechtmäßige Regierungen zu unternehmen, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt, die freiheitlich demokratische Grundordnung wieder herzustellen. Nur Widerstandshandlungen sind aus Sicht der zu beseitigenden unrechtmäßigen Regierung in jeden Fall terroristische Handlungen. Kaum jemals wurde ein Terrorregime ohne den Tot des Tyrannen beendet. Das Recht auf Widerstand ist im Hinblick auf den 20. Juli 1944 und andere Versuche Adolf Hitler zu beseitigen, bewusst ohne Einschränkung formuliert und schließt somit auch Tötungshandlungen und andere schwere Straftaten mit ein, die unter normalen Voraussetzungen als terroristische Handlungen gelten würden.

Nun ist aber so, das Dinge wie das restriktive Waffenrecht, umfangreiche Rechtsvorschriften zum Umgang mit Sprengmitteln und andren potentiell gefährlichen Gütern, die Umfangreiche, prophylaktische Überwachung der Telekommunikation der gesamten Bevölkerung, die Möglichkeit reale Bewegungen der Bevölkerung durch Maut brücken und vollständige Speicherung der Funkmasten nachzuvollziehen in ihrer Summe den Kreis widerstandsfähiger Personen so einengen, das gar kein Widerstand mehr möglich ist. Auf jeden Fall ist dass das Ziel, denn wenn keine Terroranschläge möglich sind, dann ist auch kein Widerstand mehr möglich! Meine Frage daher, ist die Errichtung der oben geschilderten Infrastruktur überhaupt Verfassungskonform?


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