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18 März 2012

Ein grosser Tag für Rudi Dutschke, sein Marsch durch die Institutionen ist angekommen!

Rudi Dutschke (Quelle Wikipedia) hat vor einem knappen halben Jahrhundert als Student den Langen Marsch durch die Institutionen Proklamiert. Gemeint war, das das neue Lebensgefühl ihrer Generation sich Ebene für Ebene im Staat empor Arbeiten muss.

Rückblickend muss ich Sagen, das von den angestrebten Veränderungen nichts so erfolgreich war, wie die Sexuelle Revolution, die auch integraler Bestandteil der damaligen Studentenbewegung war.

Quelle Wikipedia: Betrachtet man die Veränderungen des Eheverständnisses in Hinblick auf gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehepartner, so wird eine Entwicklung weg von historischen Modellen eines Vertrages, der den Schutz des Staates hatte, hin zu einer schlichten Kenntnisnahme, mit einer gebotenen Rücksichtnahme Zeugnisverweigerungsrecht durch den Staat, deutlich. 1950 galt:

  • Die Ehe war ein Kontrakt auf Lebenszeit, der mit einem Verhaltenskodex gebunden war, wie der Partner zu behandeln ist.
  • Nur wenn ein Partner diesen Verhaltenskodex nicht einhielt, konnte der andere Partner die Auflösung der Ehe verlangen. Und zwar nur so lange, wie nicht durch Erneuerung der Ehe durch den Geschlechtsakt das Fehlverhalten getilgt wurde.
  • Wurde die Ehe beendet, so hatte ein Bruch des Verhaltenskodex ein Verwirken aller zivilrechtlichen Ansprüche gegen den vertragstreuen Partner zur Folge.
  • Die Ehe war durch den Straftatbestand des Ehebruchs strafrechtlich geschützt.
  • Die Ehe war zivilrechtlich insofern geschützt, als dass ein Ehebruch nach einer eventuellen schuldhaften Scheidung ein Eheverbot zum/zur Geliebten nach sich zog.
  • Die Ehe war die öffentlich dokumentierte freie Entscheidung in die geschlechtliche Vereinigung der Parteien.
  • Nur eheliche Nachkommen waren von beiden Elternteilen erbberechtigt.
  • Bei nicht ehelichen Nachkommen hatte der Vater die Verpflichtung, für den Lebensunterhalt mit finanziellen Mitteln aufzukommen, hatte aber weder Umgangs- noch Besuchsrecht.

Im Vergleich stellt die Ehe sich heute (2007) wie folgt dar:

  • Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen §1353 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Bei Scheitern der Ehe kann die Ehe geschieden werden, ohne dass es auf ein Verschulden eines oder beider Ehepartner ankommt §1565 Abs. 1 BGB. Wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide der Scheidung zustimmen, oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet §1566 BGB.
  • Die Ehegatten können Rechte und Pflichten während und nach der Ehe in einem Ehevertrag regeln, wobei allerdings keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit besteht (z. B. kann nicht auf Unterhalt für Kinder verzichtet werden). Auch ohne Ehevertrag bestehen gesetzliche Rechte und Pflichten der Ehegatten sowohl einander als auch dem Staat gegenüber.
  • Ehebruch ist heute kein Straftatbestand mehr.
  • Der Ehebrecher respektive die Ehebrecherin kann nach der Scheidung geheiratet werden.
  • Auch in der Ehe gilt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung: Die Eheschließung gilt nicht mehr als generelle Einwilligung in die geschlechtliche Vereinigung.
  • Die Nachkommen haben die gleichen Rechte unabhängig vom Rechtsverhältnis ihrer Eltern.
  • Nicht ehelichen Vätern steht die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter grundsätzlich nur zu, wenn sie die Mutter heiraten oder gleichsinnig mit der Mutter eine Sorgeerklärung abgeben.


Es kommt immer wieder vor, das Menschen verschiedene Rechtsgeschäfte machen, die sich Außschiessen. Beispielsweise eine Auto zweimal zu verkaufen, weil ein später kommender Käufer denn doch mehr bietet. Wie handelt unser Staat in solch einem Fall? Das ist ganz einfach. Bei dem ersten Geschäft ging das Auto in den besitzt des ersten Käufers über. Beim zweiten Verkauf besaß der Verkäufer nicht mehr über das Recht die Transaktion zu tätigen, Sie konnte also nicht stattfinden. Eventuelle Zahlungen und Übergaben sind Rückabzuwickeln, um das erste Rechtsgeschäft zu schützen. Das Konzept ist also klar: jedes neue Rechtsgeschäft das der Staat anerkennt, hat vorausgegangene zu achten.

Wirklich alle? In den 1950 Jahren war das noch so. Wenn ein Mann und eine Frau in der Zivilehe sich die sexuelle treue versprochen haben, dann hatte das eine Sperrwirkung auf alle Handlungen, die diesem Versprechen zuwiderlaufen. Das fing damit an wie oben dargestellt, das ein Ehebruch selber eine Straftat war. Rechtsgeschäfte die ein hohes Mas an Ehebruch ermöglichen, wie zum Beispiel Prostitution, wurden Pauschal als Sittenwidrig bewertet. Gewerbe, deren Aktivität als Beihilfe zum Ehebruch wirken können, wie zum Beispiel Hoteliers, hatten die Auflage, dieses zu verhindern. Diese Auflagen zu missachten war ebenfalls eine Straftat, Stichwort "Kuppelei".

Wie sieht das alles nun heute aus? Ehebruch ist schon sehr lange keine Straftat mehr. Rot-Gelb hat das Scheidungsrecht reformiert, wobei man von oben beschriebenen Verschuldensprinzip zum Zerrüttungsprinzip überging. Kurz gesagt, es wird nur noch festgestellt, das die Zwei nicht mehr miteinander klarkommen. Wie es dazu kam, war in der Erstversion völlig egal, wie es dazu kam. Später wurde dann eine Härtefallscheidung eingeführt, wenn einer der Partner in rechtswidriger weiße geschädigt wurde. Dann wurde das vorhandene Geld in Hinsicht auf Vermögensfragen, Rentenansprüchen und Einkommen um verteilt.

Und wie sieht das mit Geschäften aus, von denen ein hohes Mas der Gefährdung für Ehen ausgeht, also z.B von der Prostitution? Die Sittenwidrigkeit der Prostitution wurde von Rot Grün gekippt. Das heißt eine Geschlechtsservicekraft kann wie jeder andere Handwerker auf Rechnung arbeiten. Erfolgt keine Zahlung, so kann zum Beispiel der Gerichtsvorsitzender bemüht werden. Eine Pflicht zur Überprüfung ob ein Kunde Verheiratet ist, um eine existierende Ehe zu respektieren besteht aber nicht. Was heißt das jetzt? Das Rechtsgeschäft der Geschlechtsservicekraft wird vom Staat höher bewertet als das Eheversprechen der Partner. Das Eheversprechen wird also als zur reine unverbindliches Absichtserklärung degradiert.

Nicht nur, das in Hotels längst keiner mehr fragt, ob Männlein und Weiblein die ein Zimmer wollen, auch zusammengehören, gibt es heute Gewerbe, deren Tätigkeitsbeschreibung als Beihilfe zum Ehebruch zusammengefasst werden kann. Diese Unternehmen können ihre Dienste, zum Beispiel in Sachen Swingerclub und Seitensprungagentur, wie selbstverständlich im Fernsehen und Internet Werbung machen. Nennt mich ein lebendes Fossil, es kotzt mich jede Nacht aufs neue an!

Wenn im Grundgesetz Artikel 6 Absatz 1 stehen würde

(1) Ehe und Familie sind von der staatlichen Ordnung zu respektieren.

oder

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze vor der staatlichen Ordnung.


Dies würde die heutigen passiven Vorstellung von Schutz der Ehe im Gegensatz zum aktiven Schutz der Ehe von vor 50 Jahren besser passen. Im Grundgesetz steht aber

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Die Wortdefinition im Duden ist aber absolut klar, Schutz, und erst recht besonderer Schutz, im Zusammenhang mit einem handlungsfähigen Subjekt ist eine aktiven Handlung zur Protektion des Schutzgegenstand und nicht die bloße Rücksichtnahme auf diesen. Nur bei einer unbelebter Quelle des Schutz ist eine passive Handlungsweise gesehen. In jedem Fall aber ist Schaden vom Schutzgegenstand abzuhalten.


Insoweit hat Joachim Gauck vermutlich sein wichtigstes Schlaglicht alleine durch die Annahme der Wahl und seine Lebensführung gesetzt, den Fragen von Familien und Generationen sind von existentieller Bedeutung für einen Staat. Trotzdem meinen Glückwunsch zur Wahl zum Bundespräsidenten Herr Gauck. Ich wünsche ihnen viel Erfolg für eine würdige Amtsführung.

Bildquelle Wikipedia Foto:​Mi​cha​el Lu​can, Lizenz:​CC-BY 3.0, 2010-11-29 JoachimGauck 179



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