Ein Verleger hat zum einen die Option, seinen Inhalte hinter einer Paywall zu verstecken und nur Zahlende Kunden mit Information zu Versorgung. Das wäre die Korrekte Übertragung des Geschäftsmodell des Papiers in die elektronische Welt. Wer Auflage hat kann dann von Lesern und Inserenten Geld einnehmen.
Das Problem ist, damit überhaupt sinnvolle gesellschaftliche Diskussion geführt werden können, bedarf es des Zitat rechts. Es gab Viele Bücher und Autoren aus der Antike, über deren Existenz wir heute nur noch im Wege der Auswertung von Zitaten wissen.
Wer ein Beispiel aus der neueren Geschichte sucht, der Denke an das legendäre Gespräch des Ex-Budespräsidenten Wulff mit der Redaktion der Bild, das auch aus Zitaten rekonstruiert wurde. Was früher umfangreiche Recherchen erforderte ist im elektronischen Zeitalter in Minuten getan, oder wird so gar ganz automatisch von Newsaggregatoren wie der von Google oder Anwendungen auf dem Rechner des Anwenders erledigt. Es besteht also im Grunde kein Bedarf irgendwelche Werke zu erwerben, um gut Informiert zu sein.
Was kann ein Verleger machen? Er kann ein Bündel von Nachrichten zusammentragen und als rundes Bündel mit Hintergrundinfos, Bildern, Videos elektronisch verkaufen. Damit steht er aber in direkter Konkurrenz zu den Newsrobotern, was den Preis begrenzt. Aus diesem Grund hat die "Qualitätspresse" im Wege der Lobbyarbeit durchgesetzt, das es ein Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse gibt, welches die Länge zulässiger Zitate ohne Rücksicht auf etwaige Sinnhaftigkeit extrem begrenzt wenn es um Presseerzeugnisse und zum Beispiel zentralisierte automatisierte Verarbeitung geht.
Nur das war auch ein Griff ins Klo, weil Presse auch Werbung mit ihren Produkten vertreibt und die Agregatoren gratis Werbung für ihre Artikel macht. Sie wollten also sowohl das Wekerl - Geld von den Werbetreibenden - als auch das Fünferl - Geld von den Newsrobotern für das kopieren kleiner Textsegmente. Nur die sagen natürlich eisenhart, nein danke, wer Geld will ist zu teuer, es gibt genug Quellen. Im Grunde gibt es nur eine Sorte relevanter Quellen, das sind die primären Autoren die über etwas berichten. Alles weitere kann automatisiert und für dden jeweiligen Nutzer individuell erfolgen und ist eine Frage von Algorithmen. Und es gibt so viele Miteilsame Menschen, das zum Beispiel dank Wikipedia redaktionelle Enzyklopädien ausgedient haben. Der Brockhaus wurde wegen fehlender Aussicht auf Erfolg eingestellt.
Da man es nicht geschafft hat, die Struktur an die neue Gegebenheiten anzupassen, wie das zum Beispiel bei der Pulizerpreis gekrönten Huffington Post der Fall ist, hat man die Onlineausgaben regelrecht mit Werbung geflutet. Ich habe schon einen Faktor von 100 im Verhältnis vom Werbevolumen zum Nutzvolumen gesehen. Selbst längliche HD Videos wurden einem bei einzelnen Artikeln aufs Auge gedrückt.
Nicht jeder hat einen Internetzugang, der Videos in HD life streamen kann, und so kamen zum Teil erhebliche Wartezeiten wegen der HD Hochglanzwerbungen zu Stande. Der Schmerz wurde so groß, das sich Programme etablieren konnten, welche den Strukturen der Werbeindustrie nachgingen und die Werbung automatisiert aus den Inhalten entfernten. Die Werbetreibenden haben die Möglichkeit, ihre Werbung als unaufdringlich akkreditieren zu lassen, und aus den dabei anfallenden Gebühren finanziert sich die Arbeit der Anbieter solcher Produkte. Während der Werbeverband eingesehen hat, das man einen Fehler gemacht hat und vergeigt hat, wollen einige Verlage mit der Brechstange vorgehen.
Das Geschäftsmodell Adblocker erwies sich als juristisch nicht Angreifbar. Die einzige Wirkung war, das der Streisand Effekt befeuert wurde, und so Adblock Plus nur noch viel bekannter wurde. Als Reaktion darauf haben jetzt einige wenige Verlage ihr Glück im Gegenblocken gesucht. Das ein Nutzer Adblock & Co Nutzt wird per im HTML eingebetteten Code auf dem Rechner des Nutzers festgestellt und dann wird auf eine andere Seite weitergeleitet welche nur noch eine Seite angezeigt die Auffordert den AdBlocker abzuschalten oder ein Abo zu erwerben.
Und da das Blocken von Werbung und das Blocken von Blockern sich technisch vom Prinzip her nicht unterscheiden und Abhilfe schon in der Entwicklung wahr, hat man auch gleich mal eine Einstweilige Verfügung erwirkt, das dieser "Schutz" ein Schutz im Sinne des §95a UrhG sei.
Erstmal: Worum geht es dabei: Zitat:
- Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
- Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
- Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
- abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
- hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
- Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
Im Gegensatz zum Münchner Urteil bei dem das Landgericht München ausgeführt hat ... Zitat:
Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software behinderten Klägerinnen nicht wettbewerbswidrig, da die Internetnutzer in einer "autonomen und eigenständigen Entscheidung" den Werbeblocker installierten und hierdurch verhinderten, dass Werbung angezeigt wird. Eyeo beteilige sich auch nicht an einer Urheberrechtsverletzung, wenn die Nutzer sich im kostenlosen Angebot der Sendergruppen bedienten, ohne die Werbung anzusehen.
Auch kartellrechtlich sei das Angebot nicht angreifbar, da Adblock Plus nicht marktbeherrschend sei. Auch wenn Werbeblocker zunehmend genutzt würden, könnten die Senderfamilien immer noch genügend Kunden mit Werbung erreichen.
sollen jetzt also die Inhalte bei der Bildzeitung wirksam geschützt sein? Das finde ich Komisch, weil ich Quellen denen ich nicht Vertraue mittels der Browser Erweiterung NoScript das Privileg zum Ausführen von Code Scripten auf meinem Rechner entziehe. Immerhin können mit diesen Scripten Teilinformation nicht nachvollziehbar verändert werden. So funktioniert z.B. die in place Übersetzung von Google welche sie oben auf der Seite finden um diesen Text in einer anderen Sprache lesen zu können. Das hatte zur Folge, das ich zunächst die Meldung, das die Bildzeitung Adblock Nutzer aussperrt, gar nicht nachvollziehen konnte. Ich musste erst einen Browser mit nur AdBlock plus aufsetzen, um den Block zu Gesicht zu bekommen. Das wurde dann korrigiert, jetzt bekomme ich mit abgeschalteten Javascript:
Am Anfang des WWW stand der erste Webserver der am CERN für den Austausch wissenschaftlicher Daten Entwickelt wurde. Noch bevor man einen Browser hatte, konnte man Texte von diesem Server abrufen, und zwar ohne am Zielrechner als Nutzer erfasst sein zu müssen. Dazu musste man sich nur mit dem Programm telnet das es seit den achtziger Jahren gibt mit dem Port 80 des Zielrechners verbinden und dann "GET /gewünschte_Datei HTTP/1.0" eingeben, dann noch heutzutage ein "Host: www.bild.de" für den Fall das mehrere virtuelle Rechner auf einem Rechner gehostet werden und die Daten erschienen auf dem Terminal. Und genau das habe ich jetzt mit der Bildzeitung gemacht, weil ich so erkennen kann, was der Server der Bild macht und von dort kommt, und nicht etwa durch eventuelle Nachverarbeitungen und Filter im eigenen Browser irritiert werde. Was ich da zu sehen bekommen habe, war reinster Klartext:
In der Begründung der Gerichtsentscheidung heißt es ja auch: ... Um Internetnutzer, die den Abruf der Werbung auf der Internetseite „www.bild.de" mit einer Software (sog. Adblock-Software) zu unterdrücken versuchen, von der Nutzung auszuschließen, hat die Antragstellerin seit dem 13.10.2015 eine Softwareverschlüsselung eingeführt, die einen Aufruf ihrer Internetseite bei Verwendung einer Adblock-Software durch den Nutzer unterbindet ... Man muss wohl dort gewesen sein, um die Diskrepanz bewerten zu können. Solche Dinge die annähernd jeden Betreffen sollten vollständig mit Wortprotokoll Internet-öffendllich sein.
Weiter unten im Text kommt übrigens noch eine "noscript" Passage, welche im Falle das im Browser die Ausführung von Javascript Code verboten ist, den schon fertigen Bildschirm einfach wieder über mahlt. Wie gesagt, von Verschlüsselung keine Spur, das alles ist einzig den Funktionen des Programms des Anwenders überlassen ob dieser die Inhalte zu Gesicht bekommt oder nicht.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen