26 April 2017

Wie umgehen mit "Stealhing" - Wenn Männer absichtlich beim Sex das Kondom abziehen

Es ist im Grenzbereich der Vergewaltigung. Wenn Männer einvernehmlich und mit Kondom Sex mit einer Frau anfangen, und dann so unauffällig wie Möglich das Kondom zu entfernen um die Frau zu schwängern. Zu dieser Problematik hat Alexandra Brodsky eine Studie verfasst, in der Sie das Thema Beleuchtet.

Das schwedische Modell

In Schweden gibt es eine Strafandrohung für dieses Delikt. Es ist genau die Art Vergewaltigung, die Julian Assange, dem Gründer von Wikileaks vorgeworfen wird. Egal wie man zu Wikileaks steht, man wird zugeben müssen, das dieses Delikt zweifelsohne eines der am besten geeigneten ist, es im Rahmen einer geheimdienstlichen Aktion zur Diskreditierung als feindlich betrachteter Personen unterzuschieben. Der Vorwurf kam einen Tag nachdem die damals starke schwedische Piratenpartei Wikileaks ihre Server als Frontend angeboten hatte. Der Haftbefehl wurde nach einem Tag aufgehoben, da die Ermittlungsbehörde den Vorwurf der Vergewaltigung als unbegründet ansah. Als bekannt wurde das Assage in Schweden Asyl beantragt hat, wurde es wieder aufgegriffen.

Auch die Schweiz scheint eine entsprechende Regelung zu haben: Dort wurde ein Franzose wegen des Abziehen des Kondoms zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Das Problem: Kann die Einwilligung zum Sex an Bedingungen geknüpft werden?

Wenn ein Rechtssystem es zulässt das die Einwilligung zum Geschlechtsverkehr an Bedingungen geknüpft werden kann, dann bekommen eine ganze Menge an tatsächlichen oder vermeidlichen Täuschungen den Charakter einer Vergewaltigung. So kann man zum Beispiel in Israel wegen Vergewaltigung belangt werden, wenn man seine Religion nicht korrekt offenbart.

Aber auch ganz andere Konstellation sind Denkbar wie:
Wäh du hast mich vergewaltigt weil
  • deine Rolex ist nicht echt!
  • das war ja gar nicht dein Haus, das war das Haus deines Onkels
  • dein Ferraris ist ja nur Gemietet
  • du hast das viele Geld bei einer Pferdewette gewonnen
  • ...


Da ich alle diese Vorwürfe hier für prinzipiell nicht Schutzwürdig halte, bin ich der Meinung, das die Einwilligung zum Sex nach wie vor unteilbar bleiben sollte, und Sex eben dazu führen kann das ein Kind entsteht. Insbesondere deshalb weil sich sonst die Frage nach der Indikation zur Abtreibung in all den oben dargestellten Fällen stellt.

Ist es Körperletzung

Ja kann es sein, aber nur wenn der Täter um seine Erkrankung weiß. In dieser Konstellation hat es bei uns Verurteilungen wegen Sex ohne Kondom gegeben.

Lösungsansatz: Straftatbestand der vorsätzlichen Gefährdung

Es gib eine ganze Reihe von Straftatbeständen, die sich mit dem heraufbeschwören von Gefahren befassen.

§ 315
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


oder

§ 315b
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


In der Systematik dieser Strafandrohung könnte man eine zusätzliche Aufnehmen, die sich gegen vorsätzliche potentiell lebensgefährliche Behandlungen richtet und auch dann Greift, wenn zufällig kein oder nur minimaler Schaden eingetreten ist. Eine solche Strafvorschrift ist ohnehin nötig, wie dieses glanzstück menschlichen Verhaltens zeigt.



Im übrigen wäre so eine Vorschrift auch Anker für die Einhaltung Seuchen rechtlicher Quarantänemasnahmen, was im Moment wieder wo anderes geregelt ist ...

Reicht das aus, um Stealhing wirksam zu verhindern? Ich denke, die meisten Männer wissen selber gar nicht, ob sie eine Gefahr darstellen, sie können sich also auch nicht darauf berufen, das sie keine Währen. Im zweifel müssten sie es Belegen, z.B. mit dem Vorhandensein eines ärztlichen Attest, das nicht älter ist als der letzte Geschlechtsverkehrs. Und selbst dann bleibt das Restrisiko noch unerforschter Krankheitsverursacher wie zum Beispiel solche die wie die langsam agierenden krebserregende Papillomaviren vorgehen und gefährliche Komplikationen erzeugen.


Nachtrag: Wenn das Weglassen eines Kondoms wegen einer ungewollter Schwangerschaften als Bruch des Einverständnisses zum Sex gewertet wird, und damit als Vergewaltigung, dann muss das folgerichtiger Weiße auch für Frauen gelten, die Sex haben und vorgeben die Pille oder andere interne Kontrazeptiva zu nutzen ohne das dieses überhaupt der Fall ist. Auch das müsste dann als Vergewaltigung - in dem Fall des Mannes - gelten, mit allen Folgen die das im Normalfall hätte.




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