15 Oktober 2008

Wenn unfähige Juristen des Standort Deutschland massiv gefärden

Es geht um die Funktion zur Suche nach Bilder von Google. Dies ist ein Funktion, mit der man sehr effektiv nach frei zugänglichen Bildern im Internet suchen kann. Aufgrund der vielen privaten und geschäftlichen Webseiten, welche Ihre Bilder freigeben, ist auch fast immer ein Ergebnis zu erzielen. Aufgrund der Vorschaubilder die Google errechnet, kann man sich sehr effektiv einen Überblick über die zu einem Stichwort vorhandenen Bilder machen, ohne die Webseiten stundenlang einzeln surfen zu müssen.

Die Bildersuche, so die völlig unfähigen Hamburger Juristen, verstoße durch diese Berechnung von Vorschaubildern der Werke, gegen das Urheberrecht, weil diese ohne Einwilligung durch die Urheber stattfindet. Richtig ist, das eine Veränderung des Werkes vorliegt, Falsch ist aber, das eine Einwilligung nicht vorliegt. Die Regeln des Internet, die im englischen abgefassten RFC, sehen eine Möglichkeit vor, diese Einwilligung zu geben oder zu verweigern. Es ist lediglich so, das ausnahmslos alle Softwarepakete voreingestellt die Einwilligung zur Indizierung geben, weil diese Produkte für die Vermarktung von Waren, Ideen und Dienstleistungen entworfen wurden, und nicht für einen eingeschränkte Verteilung für Material wie sie für die Erzielung von Profiten aus Urheberrecht nötig ist.

Mit einer Datei "robots.txt" im Hauptverzeichnis eines Webservers kann die Verwendung in Suchmaschinen geregelt werden. Mann kann sogar Suchmaschinen einzeln eine Befugnisse erteilen.
Beispiel:


User-agent: *
Disallow: /bilder

User-agent: Googlebot
Allow: /bilder/zuindizieren
Disallow: /bilder/nichtindizieren
Allow: /


Eine Solche Datei weißt Google an, nur diejenigen Bilder im Verzeichnis "/bilder/zuindizieren" in die Suche aufzunehmen, solche im Verzeichnis "/bilder/nichtindizieren" aber nicht! Außerdem beschränkt es die externe Nutzung der Bilder auf Google, andere Suchmaschinen würden ausgesperrt. Klar, ich brauche zur Unterstützen Erstellung der Inhalte eine Software, welche die Verwaltung solcher Zonen auch unterstützt, Kostenfreie Software tut das nicht, weil die Urheber dieser Software typischerweises alle Ihre Werke unter eine "Frei zu Nutzen, solange Derivate auch Frei zugänglich sind" Lizenz stellen, wie z.B. die Gnu Software Lizenz. Ein Urheber wird nicht umhinkommen, erstmal richtig Geld in kommerzielle Software und passende Ausbildung zu Investieren.

Sofern der Urheber seinen Server selber falsch betreibt, so können Dritte nicht wegen eines Urheberrechtsverstoß belangt werden. Ein Server, bestechend aus Hard und Software, verteilt das Material und Nutzungsrechte für automatische Weiterverarbeitung im Auftrag des Urhebers automatisch an Nachfrager. Das was das Landgericht da im Fall des PsychoMan mit K wie Käse festgestellt hat, ist so, als würde eine Sanktion gegen einen Dritten ausgesprochen, der das Werk nähmst vermeidlichen Nutzungsrecht vom eine falsch instruierten Verkäufer erhalten hat. Der hieraus entstandene Schaden muss sich der Urheber selber zurechnen! Wenn der Urheber sein Werk einem Distributor, z.B. im Ausland überlassen hat, der das Werk zur besseren Vermarktung mit der Einwilligung zur Aufnahme in den Index verteilt, so darf er sich ebenfalls nicht beschweren. Wenn ein Werk in den USA mittels frei verteilter Abziehbilder beworben wird, dann darf er sich ja auch nicht beschweren, wenn diese durch Handel auch nach Europa kommen. Nur im Internet geht das alles 10000 mal und mehr schneller als im realem Leben!

Das Gericht schlug vor, das eine textuelle Beschreibung der Bilder als Ersatz zu verwenden ist. Das ist völliger Blödsinn! Warum? Im Grunde genommen ist ein Vorschaubild eine Zusammenfassung aus dem Werk. Wenn das Werk aus 1000 mal 750 Bildpunkten besteht, so wird z.B. jeder 10 Punkt in X-Richtung und jeder 10 Punkt in Y Richtung verwendet, also insgesamt jeder 100. Bildpunkt um eine 100 x 75 Bildpunkte umfassendes Vorschaubild zu errechnen. Zusammenfassungen sind aber im Rahmen eines Zitates duch die Schranken der Urheberrechts gedeckt, wobei wie bei jedem Zitat eine Quellenangabe obligat ist. Denn auch Texte sind Urheberrechts fähig, und Google erstellt ja auch aus den Texten Übersichten. Insofern haben die Richter am Landgericht mit Ihrer falschen Argumentation auch die noch viel wichtigeren Übersichten bei der Google Textsuche die Legitimation abgesprochen!

Auch das vom Gericht bemängelte verlinken von Bildern, nötig um die obligate Quellenangabe eines Zitates zu machen, kann erlaubt und verboten werden. Es gilt auch hier das gleiche wie für das Indizieren in dem Suchindex: Voreingestellt ist die Erlaubnis zum Verlinken, weil dies für die Nutzung als Vermarktungsplattform von unglaublicher Wichtigkeit für den Erfolg ist, denn es entscheiden wo in der Liste der Einträge eine Seite erscheint. Will ein Urheber das nicht, so kann
er durch Konfiguration dem Server mitteilen, das er sein Werk nicht raus geben soll, wenn es in einem anderen Kontext verwendet wird. Alle Browser geben eine URL mit, von wo auf ein Werk (unabhängig ob Bild, Ton, Text oder was auch immer) verwiesen wird. Beim Apache, dem meist genutzten Server Programm, sieht der entsprechende Eintrag für ein Verweigern des linken von Bildern wie Folgt aus:


SetEnvIfNoCase Referer "^http://www\.meinserver\.biz/" zugriffok=1
SetEnvIfNoCase Referer "^http://meinserver\.biz/" zugriffok=1
<FilesMatch "\.(gif|png|jpe?g)$">
Order Allow,Deny
Allow from env=zugriffok=1
</FilesMatch>


Im übrigen gibt es auch in diesem Zusammenhang keinen juristischen Unterschied zwischen einen Link auf einen Text und einem einem Link ein Bild. Die falsche Argumentation gefährdet somit den Betrieb des gesamten Internet in Deutschland.

Aus der Berichterstattung, und damit vermutlich aus der Pressenotiz des Gerichts, geht leider nicht hervor, ob sich die Probleme des Klägers aus der Indizierung seiner Eigenen Webseiten ergeben, oder aber aus der Indizierung von Webseiten, welche seine Inhalte rechtswidrig benutzen. Das wäre dann nämlich nochmal juristisch ein gravierender Unterschied! Sollte das der Fall sein, ist das Urteil noch absurder. Es wäre so, als würde einen Verleger eines Museumsführers von einem Künstler verklagt, weil ein Museum ein gefälschtes Bild von Ihm aufstellt und dieses dann auch im Museumsführer landet! Jeder vernünftige Mensch würde sagen, der Mann soll doch froh sein, das er nicht jedes Museum selber anfahren muss, und er kostenfrei ein Liste der zu belangenden Musen erhält!

Google ist eine große Firma, welche sich sicher die besten Anwälte leisten kann. Aufgrund der in meiner eigenen Familie angefallenen Erfahrungen mit Juristen, in deren Schriftsätze als gegnerischer Anwalt Dinge vorkamen wie ".... somit ergibt siche eine Forderung von 70€. Zusammen mit der Rest Forderung aus dem letzten Jahr von 40DM ergibt sich somit eine Gesamtforderung meiner Mandantschaft von 110€ ...." (Wie hat der Mann überhaupt sein Abitur bekommen? Im übrigen enthielt auch das Urteil Rechenfehler, und das Gericht hat sich sogar geweigert, das Urteil zu berichtigen!!) halte es für unerlässlich, das Juristen welche gerade im EDV und Internet bereich Urteilen, eine Mindestqualifikation vorweißen müssen! Da deutschsprachige Dokumentationen z.B. meist fehlerhaft und unvollständig sind, wären beste Englischkenntnisse im technischen Bereich als eine solche Pflichtqualifikation zu beurteilen. Auch sollte man, da im Internet mitunter im Millisekunden bereich die Angebote verschiedenster Parteien zu einem Gesamtbild zusammenlaufen, die Juristen verpflichten den technischen Ablauf in ein Szenario aus der realen Welt zu übersetzen, so wie ich es hier gemacht habe. Ich halte das für deshalb für sehr wichtig, weil nur so klar wird, ob die Damen und Herren überhaupt die Abläufe und die sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten verstanden haben, über welche sie da Urteilen.

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