15 Oktober 2008

Nachtrag zur Bildersuche ....

Wie ich aus verschiedenen Foren entnommen habe, lag der Fall vor, das der Rechteinhaber eine Lizenz seiner Werke ausgestellt hat welche dann zum Katalogeintrag seiner Werke auf Google geführt hat. Offensichtlich war wohl der Vertrag mit dem Lizenznehmer recht schwammig, so das die Qualität der Bilder auf dem Server des Lizenznehmers doch so gut war, das etlich Leute diese Motive dort gesucht haben und sich Ihre eigenen Poster hergestellt haben. Somit war das Motiv für den Künstler wohl im Internet verbrannt, möglicher weiße ohne geotagging weltweit, und er konnte keine weiteren Erlöse aus seinem Urheberrecht generieren.

Das Handeln des Lizenznehmers beruht auf der Einwilligung des Rechteinhabers, und dieser hat mittels robots.txt die Einwilligung zum Indizieren in den Bildersuchmaschinen gegeben. Das wird er auch nicht widerrufene wollen, weil das seine Geschäftsaussichten massiv tangieren würde.

Das Google keine Erlaubnis des Rechteinhabers hat, ist also zweifelsfrei falsch. Die Erlaubnis ist da, und sie wurde indirekt über den Lizenznehmer gegeben, ermöglicht vermutlich durch einen ungenauen Vertrag.

Das die Logik der Datei "robots.txt" eine negative ist, das hat historische Gründe und stellt kein Hinderungsgrund dar. In der Entwicklung von Software und Protokollen für das Internet muss mann zwingend die Logik stehts so konstruieren, das der vorhergehende Zustand ohne Änderung korrekt bearbeitet wird. Das das World Wide Web heute tragende Protokoll des Hyper Text Transport Protokoll, wurde am CERN erfunden, mit dem Zweck Informationen aller Art über Forschungserkenntnisse auszutuschen und gegenseitig für eine manuelle und automatische Auswertung und Verknüpfung zugänglich zu machen. Von daher war die Nutzung des Dienstes an sich bereits das Einverständnis zu jegtweder Verarbeitung. Das weitreichende Einverständnisse zur Nutzung mit der Teilnahme gegeben werden, ist bei anderen Diensten bisweilen heute noch so, zum Beispiel im USENET. Dort geben sie mit der Veröffentlichung eines Werkes die Erlaubnis, daß das Werk auf alle Rechner der teilnehmenden Anbieter Kopiert wird und dort so lange einsehbar bleibt, wie der jeweilige Provider Speicherplatz vorhält, und außerdem dort vom jedem Nutzer mit jeder RFC Konformen Hard und Softwarekombination betrachtet werden kann.

Im Laufe der Zeit werden dann viele Erweiterungen gemacht, unter anderem wurden eben auch Optionen geschaffen, die den Rechteinhaber von Inhalten eine verbesserte Definition der erwünschten automatischen Verarbeitungen erlaubten. Dazu gehören die von mir im Basisartikel vorgestellten Optionen. Aber wie immer in der Softwarewelt, ist die technische Realisierung so, das historische, also frühere Werke, so behandelt werden, wie Sie derjenige welche Sie in Kenntnis der seinerzeit zugrunde liegenden Regelwerke erstellt hat interpretiert haben will. Das USENET wird auch von google groups archiviert. Da dies längerfristig als in der ursprünglichen Definition des Dienstes geschieht, wurde für den Ausschluss solcher langfristig speichernden Systeme der Zusatzheader "X-NO-Archive: Yes" eingeführt, um Nutzern eine bessere Möglichkeit zur Feinsteuerung zu geben. Aber auch hier, mit negativer Logik, um die Historie zu wahren. Das ist kein Ausschluss des Einverständnisses, weil diese Gegeben oder Verweigert werden kann; die Art der Darstellung ist durch die Historie technisch bedingt. Ein abgehen von historischer Kompatibilität würde die Funktionsfähigkeit des gesamten Internet als internationales technisches System in Frage stellen und im speziellen auch einen nicht zu vertretenden Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse durch Fehlinterpretationen herbeiführen! Insofern können die juristischen Regeln für die Kommunikation unter Menschen nicht Anwendung finden für die Kommunikation der beiden Maschinen in Gestalt des Server des Lizenznehmers und der Bildersuchmaschine von Google, sondern es sind Ausschließlich die Regeln der technischen Übermittlung und der technisch definierten Interpretation bestimmter Zeichenfolgen heranzuziehen. Ein technischer Zustand, welcher gemäß den aktuellen Regeln als Einwilligung zu Interpretieren ist, ist als solche zu werten und zu verantworten von der Seite welche die Datenquelle betreibt.

Der einzig legale Weg für den Rechteinhaber die Bilder aus Google raus zu bekommen, ist der Widerruf der Einverständniserklärung des Lizenznehmers, entweder durch Einigung oder Klage vom Rechteinhaber herbeigeführt. Google und andere Anbieter werden dann, je nach Wichtigkeit der Seite, innerhalb von Tagen bis Wochen darauf reagieren. Das funktioniert hervorragend, ich habe selbst auf diese Weiße für einen Konkursverwalter schon Inhalte aus dem Internet damit entfernt.

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