19 September 2007

Ein Ausweg aus dem Dilemma mit den entführten Flugzeugen

Das Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2006 festgetellt, das der Staat nicht Leben gegen Leben abwiegen kann. Die Entscheidung ist gefallen! Es muss also eine Verfassungsänderung her. Die Entscheidung basiert auf Artikel 1 der Menschenwürde und die Bindung an die Menschenrechte des Grundgesetzes.

Artikel 1
Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.



Dieser Artikel kann nicht eingeschränkt werden, weil durch Artikel 79 geschützt ist.

Artikel 79
Änderung des Grundgesetzes
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.


Ob man erst Artikel 79 Ändern kann um dann Artikel 1 zu ändern oder einzuschränken, weis ich nicht. Formal logisch wohl ja, weil Artikel 79 sich selbst nicht schützt es sei den dieses ergebe sich aus Artikel 20 der auch durch Artikel 79 geschützt ist.

Artikel 20
Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


In einem anderem Forum wurde die Idee geäußert, das Flugreisende vor Antritt der Reise eine geeignete Erklärung abgeben müssen. Wie müsste die Aussehen und wie könnte man das durchsetzen?

Zur Zeit können sie nicht mit der eigenen Tötung einverstanden sein; das ergibt sich aus dem Straftatbestand der "Tötung auf Verlangen".

§§216 StGB
Tötung auf Verlangen

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Dies müsste für den Fall ausgeschlossen werden, daß das Verlangen nach der Tötung zum Schutz von Leben und Gesundheit dritter geschieht.

Dann müsste man die Zulassungsordnung für Fluggeräte ändern, indem eine Bestimmung aufzunehmen ist, das alle zivilen Flugkörper über 15 kg (wegen der Modellbauer) über eine Selbstzerstörungsfunktion verfügen müssen, die bei Erreichen eines unkontrollierbaren Flugzustandes oder einer fehlerhaften Flugbahn einschreitet. Eine ähnliche Technik gibt es bei Raketen. Der Tod tausende Menschen am 11 September 2001 in New York ist da als Grundlage sicher ausreichend.

Damit sind erstmal alle Flugzeuge am Boden festgesetzt! Da ein mitführen der Technik im Flugzeug aber bei anderen Flugsituationen, zum Beispiel Bruchlandungen oder Navigationsfehler, wiederum Gefahren erzeugt, wird zugelassen, diese technische Funktion dann, um wieder ein Flugzeug zu besitzen das starten darf, im Wege eines Auftrag des Betreibers an die Bundeswehr durch einen Abfangjäger zu realisieren. Da der Pilot des Jägers nun aber im Notfall damit möglicherweise Menschen an Bord tötet, müssen alle im Flugzeug damit Einverstanden sein, gegebenenfalls getötet zu werden. Insofern kann der Betreiber des Flugzeugs den Auftrag an die Bundeswehr nur dann erteilen, wenn er von jedem Besatzungsmitglied und Passagier eine geeignet Erklärung eingeholt hat. Dies wäre Voraussetzung, um die Zulassung zum Flugverkehr ohne die Mitführung einer Selbstzerstörungsfunktion zu erlangen.

Die Erklärung müsste dann wie folgt aussehen: "Ich x, y geb dd.mm.jjjj in z, verlange das ich getötet werde und das von mit benutzte Fluggeräts xxxx auf der Reise von ... nach ... zerstört wird, wenn ein Außerkontrollegeraten oder abweichen von der Flugroute des von mir benutzten Fluggerätes zu eine Schädigung dritter unbeteiligter Personen am Boden an Leben oder Gesundheit führen könnte und diese Gefahr nur durch die Zerstörung des von mir genutzten Fluggerätes gebannt werden kann."

Zumutbar ist es. Für Militärpiloten, die immer die Option des Aussteigens haben, gehört es zum Ehrenkodex mit Ihrem Flugzeug abzustürzen und zu sterben, wenn sie damit die Möglichkeit haben, schaden von der eigenen Bevölkerung abzuwenden indem sie ihr Fluggerät noch an einer Bewohnten Siedlung vorbeilenken.

Ob die oben beschriebene Erklärung jeder Einzelne explizit unterschreiben muss, oder ob das Einverständnis, sofort oder nach einer geeigneten Übergangszeit, implizit durch das Betreten eines Flugzeuges oder das Vorbeigehen an einer entsprechenden Hinweistafel gegeben werden kann, das müssen dann die Verfassungsjuristen klären.

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