Das Markenrecht dient sowohl dem Verbraucher als auch dem Produzenten einer Wahre. Natürlicherweise ist der Mensch mit der Gabe ausgestattet, sich Dinge zu Merken, die sich im täglichen Leben bewährt haben, um sie in einer Art Automatismus wiederholen zu können. Dies gilt zunächst für das natürliche Umfeld des Menschen, als etwa, aus welchem Material sich gute Speerspitzen herstellen lassen und womit man gut Feuer machen kann.
In unseren Arbeitsteilgen Gesellschaft erweitert sich dieser fundamentale Mechanismus auf Erzeugnisse von Menschengruppen. So Merken sich Menschen, das Coca Cola gut schmeckt und Wach macht, das man mit Daimler Benz Autos angenehm und zuverlässig von A nach B fahren kann, das man mit 4711 angenehm riecht und sich erfrischen kann, ... . All diese Erfahrungen werden, wie Untersuchungen mit dem Kernspinntomografen gezeigt haben, in einem besonderen Pfad unseres Gehirns abgearbeitet.
Das Markenrecht erlaubt es nun den dem Produzenten, ein Wiedererkennungsmerkmal zu definieren, und dieses Rechtlich zu schützen. Das hilft den Verbrauchern, nicht Produkte für viel Geld unter geschoben zu bekommen, welche aus einer anderen Quelle stammen und das Vertrauen der Nutzer unter Umständen gar nicht verdienen. Auf der anderen Seite schützt es den Produzenten davor, das er durch schlechte Erfahrungen belastet wird, die Nutzer mit ähnlichen Produkten aus anderen Quellen machen. Die dafür vorgesehen Regelungen haben in der Vergangenheit recht gut funktioniert, bedürfen aber durch das Informationszeitalter einer Revision, weil ein viel größerer Teil des Lebens im öffentlichen Raum als früher stattfindet, etwa durch den Handel von gebraucht Waren bei EBAY.
Das Markenrecht geht davon aus, das Marken bekannt sind. Das ist aber nicht unbedingt der Fall. Es gibt unzählige Produkte, die nicht erfolgreich waren, deren Namen und Erkennungsmerkmal aber trotzdem beim zuständigen Patentamt registriert sind. Ein Beispiel ist die Marke "GMail", die erst dadurch zu größerer Bekanntheit kam, weil ein Dienst von Google bei uns in Deutschland deshalb anders heißen muss als im internationalen Kontext, und der Markeninhaber viele Leute, die, weil sie es im Ausland so gewohnt sind, GoogleMail in der Öffentlichkeit als GMail bezeichnen, mit einer Abmahnung überzieht.
Ein weiteres Problem sind Marken, die ein Erkennungsmerkmal nutzen, das sich z.B. von einem in der natürlichen Umgebung vorkommenden Muster ableiten. Hier kann es vorkommen, das Menschen bei der Gestaltung eines Designs das Markenzeichen in wirklich zufälliger Art und Weise reproduzieren. Als Beispiel hierfür kann der Abdruck einer Wolfstatze auf einem Kleidungsstück gelten. Der mir bis dato ebenso völlig unbekannte Konzern Jack Wolfskin, der Outdoorkleidung herstellt, hat einen Hobbybastlers wegen des in verkehrbringens von Wolfstazen auf Kleidungstücken markenrechtlich Abgemahnt, wobei alleine der Anwalt schlappe 1000€ für sein vermutlich nach Schema F abgefasstes Schreiben haben wollte.
Noch viel schlimmer sind jene Fälle, wo nicht theoretisch berechtigte Anliegen zugrunde liegen, sondern wo Marken vermutlich gezielt in Hinblick auf ihr "Abzockpotential" hin etabliert werden oder nachträglich ausschließlich für solche Zwecke genutzt werden. Als unrühmliches Beispiel hierfür kann die Ex-Marke Webspace gelten.
Wie oben angeführt, geht das Markenrecht davon aus, das die Marken in einem bestimmten Geschäftsbereich im Prinzip bekannt sind. Die obigen Beispiele zeigen aber ganz klar auf, das dieses Heute nicht mehr der Fall ist. Das bei jedem alltäglichen Vorgang in der Öffentlichkeit jedermann eine Markenrecherche durchzuführen hat, ist ebenso wenig Praktikabel. Im übrigen würde das die EDV im Patentamt völlig blockieren.
Insofern schlage ich vor, das Markenrecht dahingehend zu Erweitern, das der Rechtsweg für den Markeninhaber so lange verschlossen beleibt, wie dieser nicht nachweisen kann, das seinem gegenüber die Marke bekannt ist. Im einfachsten Fall kann das dadurch erwirkt werden, das der Markenrechteinhaber dem mutmaßliche Markenrechtsverletzer einen Unverbindlichen Brief zuschickt, in dem er auf seine Marke hinweist, z.B. durch das Übersenden von Werbematerial. Dies kann ohne das Einschalten eines Anwaltes geschehen, weil es ja nur die Existenz einer registrierten Marke dokumentiert. Erst wenn dann keine Verhaltensänderung eintritt, kann der Übliche Rechtsweg beschritten werden. Etwas anderes ist es, wenn der Markenrechteinhaber anderweitig beweisen kann, das der mutmaßliche Markenrechtsverletzer sich seiner Handlungsweise bewusst sein muß, z.B. weil dieser den Markenartikel selbst schon erworben hat. In dem Fall kann alles beim alten Bleiben.
Des weiteren sollte man überlegen, inwieweit Einzelstücke gänzlich unter eine Ausnahmeregelung fallen sollten, weil es etliche Bespiele im Markenrecht gibt, welche die Verfassungsmäßig garantierte Freiheit der Kunst nicht unerheblich einschränken. Neben dem oben schon erwähnten Pfotenabdrücken sind in diesem Zusammenhand das Bestreben der Telekom nach dem Buchstaben "T" und der Farbe Magenta zu nennen. Die nächste große Firma beansprucht blau, die nächste grün, ... ne so geht nicht, auch das kann so nicht angehen. Worte der normalen Sprache, Zahlen, Farben, und ähnliches sind, bis auf ganz wenige historische ausnahmen wie 4711, Gemeingut, die nicht einfach vereinnahmt werden können. Eine gewisse Schöpfungshöhe sollte auch eine Marke haben.
Außerdem bedarf es einer Regelung, die ungenutzte Marken die Eingang in die allgemeine Spachentwicklung finden, wieder gelöscht werden. Als Beispiel sei der Begriff Netbook genannt, der vermutlich von Intel frei gekauft wurde.
Zum Schluss möchte ich noch auf eine völlig verfehlte Regelung in unserem EU Nachbarland Frankreich eingehen. Die habe ja des öfteren völlig absurde rechts Ideen, wenn es um das Thema Internet geht. In Frankreich ist es doch scheinbar tatsächlich so, das Hersteller es untersagen können, das ihre Waren von bestimmten Händlern oder Plattformen gehandelt werden. So hat Moët Hennessy - Louis Vuitton eine Gerichtlich Verfügung erwirkt, das seine Produkte von Franzosen nicht auf EBAY gehandelt werden dürfen. Wohlgemerkt, ich spreche von rechtmäßig erworbenen Originalartikeln des Herstellers, nicht von irgendwelchen profanen Fälschungen. Gibt es in Frankreich keinen Schutz des Eigentums? Schließt der Schutz des Eigentums in Frankreich nicht das recht ein, sein Eigentum nach eigenem Ermessen bestmöglich zu Geld zu machen? Was ist mit den Gläubigern einer Insolvenz? Die lässt man in Frankreich wohl besonders gerne in die Röhre schauen, was sich schon an der sehr kurzen Frist von 1 Jahr für eine Privatinsolvenz ersehbar ist. Alles zum Ruhm der Grad Nation und seiner Luxusartikelhersteller?